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Allgemeine Lieferungs-, Zahlungs-, Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nur an, wenn er ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.


§ 2 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrecht zu. Diese Unterlagen dürfen Dritte nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Verkäufer erteilt dem Käufer seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.


§ 3 Lieferfristen und Lieferung

  1. Der Beginn der vom Verkäufer angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm in soweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht
    die Gefahr eines zufälligen Unterganges einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. Falls nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung hinter die erste verschließbare Tür.


§ 4 Gefahrübergang bei Versendungskauf

Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die
Frachtkosten trägt.


§ 5 Preise und Zahlung

  1. Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorgaben gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn sie von Ihm schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.
  3. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.
  4. Teilleistungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
  5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
  6. Es gilt ein Mindestbestellwert von 250,00 EUR. Für Bestellungen unterhalb des Mindestbestellwertes zahlt der Käufer eine Logistikpauschale.
  7. Zahlungen sind ausschließlich direkt an den Verkäufer zu leisten. Auf die ab dem 01.05.2000 geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Verzugseintritt wird hingewiesen: Der Käufer gerät nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungslegung auch ohne Mahnung in Verzug.
  8. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt der Verkäufer 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere Rechnungen noch (teilweise) unbeglichen sind.


§ 6 Rückgaben

  1. Warenrückgaben in Originalverpackung (nicht angebrochen) und in einwandfreiem, verkaufsfähigem Zustand sind nur innerhalb 4 Wochen nach Anlieferung mit Zustimmung des Verkäufers möglich.
  2. Sonderanfertigungen und Sonderware, die kein Lagerprogramm sind, können nicht zurückgenommen werden.
  3. Die Gutschrift des Warenwertes erfolgt unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % des Rechnungsbetrages.
  4. Der Käufer trägt die erforderlichen Frachtkosten und das Transportrisiko für Rückgaben.


§ 7 Auftragsannulierungen

Auftragsannulierungen sind nur mit Einverständnis des Verkäufers gültig. In diesem Fall steht dem Verkäufer ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 20 % der vereinbarten Kaufsumme zu. Dem Käufer bleibt nachgelassen, dem Verkäufer nachzuweisen, dass ihm wegen Auftragsannulierung kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer zustehenden Ansprüchen (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
  2. Der Käufer tritt für den Fall der – im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen – Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt dem Verkäufer bis zur Tilgung all seiner Forderungen die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seinen Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf die Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Käufers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer dem Verkäufer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von dem Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Käufer auf Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung zu verfügen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderliche Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Käufer. Erhält der Käufer aufgrund der ihm erteilten Ermäßigung der Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf den Verkäufer über. Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Käufer sie für den Verkäufer in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an ihn abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an uns abgetretenen Forderung in Schecks bei dem Käufer oder bei einem Geldinstitut des Käufers eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht an den Verkäufer über, sobald sie der Käufer erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Käufer sie für den Verkäufer in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an ihn abzuliefern.
  3. Verarbeitet der Käufer die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Verkäufer. Der Verkäufer wird unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sachen. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so besteht Einigkeit zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, dass der Verkäufer in jedem Zeitpunkt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Käufer verwahrt die neue Sache für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen steht dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Käufer dem Verkäufer hiermit seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch spätere besondere Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur, in Höhe des Betrages, der dem von dem Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Verkäufer abgetretenen Forderungsanteile hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
  4. Wird die Vorbehaltsware vom Verkäufer mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, tritt der Käufer auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Verkäufer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Ist der Käufer Eigentümer des Grundstückes oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesem Grundstück zu, tritt er auch diesen Mietzins an den Verkäufer ab. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt (3) entsprechend.
  5. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, ihm zustehende Sicherung nach Wahl des Verkäufers freizugeben.


§ 9 Ansprüche des Käufers bei Mängeln

  1. Ist der Kauf für beide ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
  2. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware ais genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
  3. Die Ansprüche sind für den Fall eines beiderseitigen Handelsgeschäfts nach Wahl des Verkäufers auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Käufers auf Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.


§ 10 Gerichtsstand

Ist der Käufer Kaufmann, so ist – auch für Scheck- und Wechselverfahren – das Amtsgericht Rendsburg bzw. das Landgericht Kiel ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

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